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Witwenrente: Diese Beträge können Hinterbliebene erhalten

Nach dem Tod eines Partners oder Elternteils greift die gesetzliche Rentenversicherung mit Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Die Leistungen werden nicht automatisch gezahlt, sondern müssen bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Die Höhe hängt von der gewählten Variante und den persönlichen Voraussetzungen ab.

Witwenrente: Diese Beträge können Hinterbliebene erhalten
Witwenrente: Rente nach Todesfällen – so viel Geld können Hinterbliebene erhalten

Der Verlust eines geliebten Menschen stellt die Hinterbliebenen vor eine emotionale Ausnahmesituation. Dass in dieser Zeit auch finanzielle Fragen aufkommen, ist verständlich, denn oft hat der Verstorbene einen erheblichen Teil des Haushaltseinkommens getragen. Die gesetzliche Rentenversicherung sieht für solche Fälle Hinterbliebenenrenten vor, die die finanzielle Belastung abfedern sollen. Allerdings werden diese Leistungen nicht automatisch ausgezahlt. Wer Anspruch darauf hat, muss sie bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Dafür ist das Formular R0500 erforderlich. Welche Leistung infrage kommt und in welcher Höhe sie gezahlt wird, hängt von den persönlichen Voraussetzungen ab.

Bei der Witwen- oder Witwerrente wird grundsätzlich zwischen der kleinen und der großen Variante unterschieden. Anspruch auf die große Witwenrente besteht unter anderem, wenn Hinterbliebene das 47. Lebensjahr vollendet haben, ein Kind erziehen oder erwerbsgemindert sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt die kleine Witwen- oder Witwerrente infrage. Sie wird allerdings höchstens für 24 Kalendermonate ausgezahlt, während die große Witwen- oder Witwerrente zeitlich unbegrenzt geleistet werden kann – oder bis der Empfänger neu heiratet. Auch die Höhe der Leistung unterscheidet sich: Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen, die große 55 Prozent. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt hier sogar noch das alte Recht. Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und ist einer der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, kann die Hinterbliebenenrente 60 Prozent der Rente des Verstorbenen betragen.

War der Verstorbene noch berufstätig und hat entsprechend noch keine Rente erhalten, ermittelt die Deutsche Rentenversicherung zunächst die Summe, auf die zum Zeitpunkt des Todes Anspruch bestanden hätte. Dazu kommen sogenannte Zurechnungszeiten. Vereinfacht gesagt wird so gerechnet, als hätte der Verstorbene bis zum gesetzlich festgelegten Renteneintrittsalter weiter Beiträge gezahlt. Auf diese Weise soll die Rentenlücke geschlossen werden, die durch den vorzeitigen Tod entstanden ist.

Neben der Witwen- und Witwerrente gibt es weitere Leistungen. So können geschiedene Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen eine Erziehungsrente erhalten – etwa, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde, der frühere Partner verstorben ist und der Hinterbliebene ein Kind erzieht. Für Kinder verstorbener Versicherter sieht die gesetzliche Rentenversicherung eine Waisenrente vor. Dabei wird zwischen Halbwaisenrente und Vollwaisenrente unterschieden. Grundsätzlich wird sie bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Befindet sich das Kind jedoch darüber hinaus noch in einer Schul- oder Berufsausbildung, leistet ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder kann sich wegen einer Behinderung nicht selbst versorgen, kann die Leistung bis zum 27. Lebensjahr weitergezahlt werden. Auch Übergangszeiten von bis zu vier Monaten, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, können berücksichtigt werden.

Wichtig ist außerdem, dass eigenes Einkommen des Hinterbliebenen Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen haben kann. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung gelten Freibeträge: 1122,53 Euro monatlich als allgemeiner Freibetrag, 238,11 Euro zusätzlich je waisenrentenberechtigtem Kind. Erst Einkünfte oberhalb dieser Grenzen werden berücksichtigt, wobei 40 Prozent des darüber liegenden Betrags auf die Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente angerechnet werden. Wer für den Fall des eigenen Todes noch mehr für die finanzielle Absicherung seiner Angehörigen tun möchte, kann zudem über den Abschluss einer Risikolebensversicherung oder einer privaten Altersvorsorge mit Hinterbliebenenschutz nachdenken.

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Henrik Falkenberg

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Redakteur vom Dienst

Henrik Falkenberg berichtet für Güldendorf über Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, Kultur und aktuelle Ereignisse. Der Schwerpunkt liegt auf Prüfung, Kontext und verständlicher Einordnung.